Feststellung, dass bei den neu gewählten Mitgliedern des Ortschaftsrats Metzingen-Neuhausen kein Hinderungsgrund nach § 29 Gemeindeordnung (GemO) vorliegt.
Feststellung, dass bei den neu gewählten Mitgliedern des Ortschaftsrats Metzingen-Neuhausen kein Hinderungsgrund nach § 29 Gemeindeordnung (GemO) vorliegt.